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Medizinische Notwendigkeit:
Die Beurteilungsformel für die medizinische Notwendigkeit lautet: Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Die Auffassung des behandelnden Arztes zur Frage der medizinischen Notwendigkeit seiner durchgeführten medizinischen Maßnahmen ist nicht entscheidend und kann nur als Indiz für die medizinische Notwendigkeit gewertet werden. Vertretbar iSv. § 1 Abs. 2 MB/KK ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung, wenn sie sowohl in begründeter und nachvollziehbarer wie wissenschaftlich fundierter Vorgehensweise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet. Die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung ist Leistungsvoraussetzung und demnach vom Versicherungsnehmer zu beweisen. Zweifel gehen zu seinen Lasten.