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Medizinische Notwendigkeit:
Die
Beurteilungsformel für die medizinische Notwendigkeit
lautet: Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch
notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen
Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum
Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als
medizinisch notwendig anzusehen. Die Auffassung des
behandelnden Arztes zur Frage der medizinischen
Notwendigkeit seiner durchgeführten medizinischen
Maßnahmen ist nicht entscheidend und kann nur als Indiz
für die medizinische Notwendigkeit gewertet werden.
Vertretbar iSv. § 1 Abs. 2 MB/KK ist die medizinische
Notwendigkeit einer Heilbehandlung, wenn sie sowohl in
begründeter und nachvollziehbarer wie wissenschaftlich
fundierter Vorgehensweise das zugrunde liegende Leiden
diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate,
geeignete Therapie anwendet. Die medizinische
Notwendigkeit der Heilbehandlung ist
Leistungsvoraussetzung und demnach vom
Versicherungsnehmer zu beweisen. Zweifel gehen zu seinen
Lasten.
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